Schule Altishofen und Schule Nebikon

Richtlinien zur Gewährung von Unterrichtsdispens

Gemäss § 21 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) sind die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch
und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub
vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.

Die Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV) regelt die Einzelheiten über
den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen
von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung.

In Ergänzung zu dieser Verordnung werden im Sinne von § 18 für die Schule Altishofen und die Schule Nebikon
folgende gemeinsame Bestimmungen erlassen:

1. Unvorhersehbare Abwesenheiten

1.1. Meldepflicht
Unvorhersehbare Abwesenheiten (Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen
oder wesentlich erschweren, wie Krankheit oder Unfall) sind von den Erziehungsberechtigten
der zuständigen Lehrperson mit Angabe des Grundes sofort zu melden.

1.2. Unentschuldigte Absenz
Eine Abwesenheit, die nicht begründet innert vier Tagen mittels Formular gemeldet wird
oder deren Begründung keine Unvorhersehbarkeit darzustellen vermag, gilt als unentschuldigte Absenz.

2. Vorhersehbare Dispensationen

2.1. Begründeter Urlaub

2.1.1. Gründe für eine Dispensation
Für folgende Fälle werden Lernende auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin
vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert:

§ Hochzeit / Todesfall in der Familie.
§ Dringlicher Arzt- oder Zahnarztbesuch, sofern kein Termin ausserhalb der Unter-
richtszeit möglich ist.
§ Teilnahme an Wettkämpfen, sofern dafür eine Qualifikation zu bestehen war.
§ Berufsberatung, Schnupperlehre (9. Schuljahr) und Vorstellungsgespräche, sofern kein Termin
ausserhalb der Unterrichtszeit möglich ist.

2.1.2. Zuständige Stellen und Fristen
Gesuche für begründeten Urlaub sind mittels Formular schriftlich zu richten:

bis 3 Tage à sofort à an die Klassenlehrperson
bis 2 Wochen à mind. 3 Wochen im Voraus à an die Schulleitung
über 2 Wochen à mind. 3 Wochen im Voraus à an die Schulpflege

2.2. Unbegründeter Urlaub

2.2.1. Jokerhalbtage
Die Erziehungsberechtigten können in eigener Verantwortung, ohne Angabe eines Grundes,
für ihr Kind max. 4 Schulhalbtage Dispens pro Schuljahr beanspruchen.

2.2.2. Besondere Bestimmungen für den Bezug von Jokerhalbtagen
Jokerhalbtage können einzeln oder blockweise bezogen werden.

Erziehungsberechtigte haben Jokerhalbtage mind. eine Woche im Voraus mit dem entsprechenden Meldeformular
bei der Klassenlehrperson anzumelden.

In Ausnahmefällen tritt die Schulleitung auf verspätet eingereichte Meldungen nur ein,
sofern eine schriftliche Begründung seitens der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über bezogene Jokertage.

Verpasster Unterrichtsstoff muss von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung nachgearbeitet werden.
Prüfungen und Tests haben sie nachzuholen.

Jokerhalbtage dürfen nicht in der letzten bzw. in der ersten Schulwoche eines Schuljahres
(zur Verlängerung der Sommerferien) bezogen werden.

Am Ende eines Schuljahres verfallen nichtbezogene Jokerhalbtage. Sie können nicht kompensiert,
bzw. auf das neue Schuljahr übertragen werden.

3. Formulare

Sämtliche Formulare können bei den Klassenlehrpersonen bezogen werden.


4. Bussen

Erziehungsberechtigte, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien verstossen, können gemäss
§ 18 der Verordnung zum Volksschulbildungsgesetz von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse
bis zu Fr. 1500.- bestraft werden. Im Wiederholungsfall kann die Schulpflege eine Busse bis zu Fr. 3000.- aussprechen.

5. Betreuungssituation bei Stundenausfällen während der Blockzeiten
(s. auch Merkblatt für die Eltern):

- Sind die Ausfälle geplant (Hospitationen, Weiterbildungen ect.) steht immer ein Betreuungsangebot bereit.
- Handelt es sich um Krankheit der Lehrperson, so ist er erste Halbtag durch die Schule garantiert.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden von der Schulpflege und Schulleitung der GemeindeAltishofen für das Schuljahrr 2010/11
genehmigt. Für die Schule Nebikon ist ein neues Reglement in Kraft gesetzt (ab Schuljahr 2009/10).

 

 

6246 Altishofen, August 2009